Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV Position |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) | 9970 | 9970 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) | 9971 | 9971 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) | 9972 | 9972 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) | 9973 | 9973 | Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags[1] ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Er kann, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Jahre beansprucht werden, z. B. um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu korrigieren. Soweit Buchungen erforderlich werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04). Ab dem Jahr 2021 ist eine rückwirkende Berücksichtigung, um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu vermeiden, nicht mehr möglich.
Buchungssatz:
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) |
an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen