Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV Position
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 9970 9970   Sonstige Vermögensgegenstände
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 9971 9971   Sonstige Vermögensgegenstände
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 9972 9972   Sonstige Vermögensgegenstände
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) 9973 9973   Sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags[1] ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Er kann, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Jahre beansprucht werden, z. B. um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu korrigieren. Soweit Buchungen erforderlich werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04). Ab dem Jahr 2021 ist eine rückwirkende Berücksichtigung, um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu vermeiden, nicht mehr möglich.

 

Buchungssatz:

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

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