Bei der Stichtagsinventur werden sämtliche Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag erfasst.[1] Dies ist die klassische Art der körperlichen Bestandsaufnahme. Da die Erfassung am 31.12. oft zu einer unzumutbaren Belastung führt, erkennt das Finanzamt auch eine Bestandsaufnahme innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor und 10 Tagen nach diesem Stichtag als ordnungsmäßig an.[2] Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche Bestandsveränderungen zwischen Aufnahme- und Bilanzstichtag genau belegt und berücksichtigt werden.

 
Praxis-Tipp

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Diese Flexibilität erspart den Unternehmen z. B. die Zahlung tariflicher Zuschläge für Feiertags- oder Sonntagsarbeit.

[1] Petersen/Zwirner, in Handbuch der Rechnungslegung, A 220 Vorratsinventur Rz. 11 ff. (Stand 69. Lieferung 9/2022).
[2] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz 4; IDW HFA 1/1/1990 C.I. sowie R 5.3. Abs. 1 EStR; Graf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 240 HGB Rz 16 (Stand 24.10.2022).

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