Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und deren Wert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, können mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Allerdings ist handelsrechtlich regelmäßig alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen,[1] steuerrechtlich wird bei beweglichem Sachanlagevermögen ein Turnus von 3 bis 5 Jahren akzeptiert.[2] Dieses Bewertungsvereinfachungsverfahren unterstellt somit, dass sich bei den betroffenen Wirtschaftsgütern Zugänge einerseits sowie Abgänge bzw. Verbrauch andererseits ausgleichen.

Hieraus wird bereits deutlich, dass der Festwertansatz für Waren, unfertige und fertige Erzeugnisse,[3] immaterielle Wirtschaftsgüter und Passiva unzulässig ist. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, insbesondere Rohstoffe, die erheblichen Preisschwankungen, z. B. der Weltmarktpreise, unterliegen.

 
Praxis-Tipp

Bildung stiller Rücklagen mittels Festwertverfahren

Liegen keine erheblichen Preisschwankungen vor, zeichnet sich jedoch eine leichte Preissteigerungstendenz ab, kann das Festwertverfahren zur Bildung stiller Reserven genutzt werden. Denn die Anschaffungskosten laufend wiederbeschaffter Rohstoffe sind als Aufwand abzusetzen und der Festwert ist im Regelfall nur alle 3 Jahre anzupassen. Allerdings steht die Finanzverwaltung dem ablehnend gegenüber.[4]

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Festwertverfahrens bestehen darin, dass

  • die betroffenen Wirtschaftsgüter regelmäßig ersetzt werden. Daher ist es erforderlich, den Verbrauch eines Jahres bis zum Jahresende zu ersetzen; andernfalls kommt es möglicherweise zu Mengenschwankungen, durch die der Festwertansatz unzulässig wird. Daraus wird gleichzeitig deutlich, dass für nicht abnutzbare sowie langlebige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kein Festwert gebildet werden darf;
  • der Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist. Um dies zu beurteilen, sind alle einzelnen Festwerte zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Eine nachrangige Bedeutung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag weniger als 5 % der Bilanzsumme ausmacht.[5] Die Finanzverwaltung[6] zeigt sich dagegen großzügiger, indem sie auch dann noch von Nachrangigkeit ausgeht, wenn der Festwert an 5 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unter 10 % der Bilanzsumme gelegen hat;
  • sich Größe, Wert und Zusammensetzung des Bestands nur geringfügig ändern dürfen. Größe bedeutet dabei Menge der erfassten Wirtschaftsgüter. Gleichen sich die Mengenbewegungen binnen eines Jahres in etwa aus, bleibt die Festwertbildung zulässig; dagegen darf das Verfahren nicht mehr angewendet werden, wenn Ersatzbeschaffungen nur unregelmäßig und nicht in Anlehnung an den Verbrauch vorgenommen werden. Wertänderungen können zum einen mit Mengenänderungen einhergehen, zum anderen Folge der Einbeziehung von Wirtschaftsgütern mit starken Preisschwankungen oder stark abweichender Altersstruktur sein. In beiden Fällen ist die Festwertbildung unzulässig. Eine schädliche Änderung der Zusammensetzung kann vorliegen, wenn sich ein Strukturwandel im Unternehmen vollzieht und Wirtschaftsgüter gegen solche ausgetauscht werden, die nicht funktionsgleich sind.
 
Praxis-Tipp

Beibehaltung des Festwerts

Werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe am 3. Bilanzstichtag bzw. wird Sachanlagevermögen am 5. Bilanzstichtag körperlich neu erfasst und bewertet, darf der bisherige Festwert beibehalten werden, wenn der ermittelte Wert um nicht mehr als 10 % über dem bisherigen Festwert liegt. Wird diese Grenze überschritten, ist der Festwert zwingend aufzustocken. Ist der neue Festwert dagegen niedriger als der bisherige Wertansatz, darf der neue Festwert verwendet werden.[7]

Wird ein Festwert erstmals gebildet, so richtet sich sein Wert bei der Bildung

  • für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nach der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der einbezogenen Wirtschaftsgüter;
  • für Sachanlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Gegenstand nach bestimmten Regelsätzen, etwa 40 % der Anschaffungskosten von Gerüst- und Schalungsteilen.

Wird die Festbewertung freiwillig oder mangels Zulässigkeit aufgegeben, ist der Wert auf die einbezogenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Einzelwerte führen dann zu Aufwand bei Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bzw. durch die Abschreibung von Sachanlagen.

Angewendet wird die Festbewertung in der Praxis z. B. auf

  • Bestecke, Geschirr und Wäsche von Hotels und Restaurants, sofern keine geringwertigen Wirtschaftsgüter vorliegen bzw. die Sofortabschreibung nicht gewünscht ist,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Gerüst- und Schalungsteile im Baugewerbe,
  • Mess- und Prüfgeräte,
  • Werkzeuge.
[3] BFH, Beschluss v. 21.8.2012, X B 5/12, BFH/NV 2013 S. 35: keine Anwendung auf zum Verkauf bestimmtes Vorratsvermögen.
[4] H 6.8 EStH 2021 (Festwert).
[5] Störk/Lewe, ...

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