Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind die aktiven Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Verbindlichkeiten dagegen zum Nennwert anzusetzen. Dabei sind die Feststellungen der Inventur zum Fertigungsgrad, zur Marktgängigkeit, zu Minderqualitäten bzw. zur Verschrottung bereits zu berücksichtigen.

Die Einzelbewertung gilt auch für die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, bereitet aber Probleme, wenn sich vorhandene Bestände eines bestimmten Rohstoffs etc. aus verschiedenen Anschaffungsvorgängen zusammensetzen, sodass die individuellen Anschaffungskosten nicht mehr eindeutig festgestellt werden können. In solchen Fällen kann auf die – auch steuerlich[1] anerkannte – Durchschnittsbewertung zurückgegriffen werden.

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittsbewertung von Vorräten

Von einem Rohstoff wurden binnen eines Jahres bei 5 Beschaffungsvorgängen unterschiedlich hohe Mengen zu unterschiedlich hohen Preisen erworben. Per Inventur wurde zum 31.12. ein Endbestand von 417 Stück festgestellt:

 
  Menge AK (EUR)
Anfangsbestand 200 1.200
Zugang 1 400 2.100
Zugang 2 500 2.580
Zugang 3 700 3.600
Zugang 4 200 1.250
Zugang 5 300 1.600
Summe 2.300 12.330

Insgesamt wurden 2.300 Stück zu Anschaffungskosten von 12.330 EUR erworben. Hieraus resultieren durchschnittliche Anschaffungskosten von 5,36 EUR. Damit ist der Endbestand von 417 Stück zu bewerten, sodass sich ein Gesamtwert i. H. v. 2.235,12 EUR ergibt.

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