Die Intrahandelsstatistik bildet die Grundlage, um aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands darzustellen. Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Konnten früher die Statistiker Daten aus der Zollabwicklung zwischen den einzelnen EU-Staaten gewinnen, stehen diese Informationen seit Vollendung des Binnenmarkts nicht mehr zur Verfügung. Denn Gemeinschaftswaren werden nicht mehr verzollt, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Politiker, Wissenschaftler und Wirtschaftsvertreter benötigen jedoch weiterhin Datenmaterial über die Warenströme innerhalb der Union – z. B., um Branchenanalysen zu betreiben, Wettbewerbsregeln aufzustellen oder der Handelspolitik einen Rahmen zu geben. Statistisch beobachtet werden ausschließlich die Warenbewegungen. Das hat zur Folge, dass nur dann eine statistische Meldung abgegeben werden muss, wenn eine Ware von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder nach Deutschland gebracht wird.

Die EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Höhe der Meldefreigrenzen in einem bestimmten Rahmen selbst festzulegen. In Deutschland ist das Statistische Bundesamt dafür verantwortlich, die Daten für Intrastat zu erheben.

 
Wichtig

Intrastat-Meldung und Zusammenfassende Meldung unterscheiden

Bitte verwechseln Sie die Intrastat-Meldungen nicht mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der Sie Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Bei der Intrahandelstatistik melden Sie nur Waren, keine Leistungen. Gemeinschaftswaren sind Waren, die in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden oder sich im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft befinden; alle anderen Waren gelten als Nichtgemeinschaftswaren.

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