Der Nutzwert einer eigenen Website erschöpft sich für Unternehmen nicht in der Unternehmensdarstellung. Weitere häufige Einsatzgebiete sind der Bereich des E-Commerce, d. h. der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet sowie die Kundengewinnung und Kundenbindung mittels E-Mail-Newslettern, die über die Website abonniert werden können.

Vorteile nutzen

E-Mail-Newsletter stellen eine kostengünstige und relativ einfach zu handhabende Möglichkeit dar, mit bestehenden Kunden permanent in Kontakt zu treten, um diese über neue Angebote zu informieren. Aber nicht nur bereits bestehende Kunden, sondern auch potenzielle Neukunden können durch diese Form der Kontaktpflege immer wieder an das Unternehmen und seine Angebote "erinnert" und schließlich zum Kauf bewegt werden.

 
Praxis-Tipp

Sofern das Unternehmen einen E-Mail-Newsletter anbieten möchte, sollte dies bei der Gestaltung der Website berücksichtigt und eine entsprechende Bestellmöglichkeit eingeräumt werden. Der Vorteil der Bestellmöglichkeit über das Internet liegt darin, dass der Besucher der Website den Newsletter ohne Medienbruch abonniert. Der Newsletter selbst kann so aufgebaut werden, dass der Leser neben interessanten Informationen aus dem Newsletter heraus direkt Waren oder Dienstleistungen des Websitebetreibers bestellen kann.

Rechtliche Restriktionen

Die Zusendung von werblichen E-Mail-Newslettern ist – unabhängig davon, ob diese an Verbraucher oder Unternehmer gerichtet sind – nur zulässig, sofern die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (§§ 3, 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG).

 
Hinweis

Bereits das erste Versenden eines werblichen E-Mail-Newsletters bedarf der Einwilligung des Empfängers. Diese kann z. B. über die Website eingeholt werden, etwa dadurch, dass sich der Nutzer konkret für den Erhalt des Newsletters anmeldet oder dass bei der Anforderung von Informationen die Möglichkeit einer solchen Anmeldung angeboten wird. Dies geschieht oftmals durch ein zusätzliches Feld im Bestellformular, welches der Nutzer durch einen Mausklick aktivieren muss. Es kann z. B. folgenden Inhalt haben:

Ich bin damit einverstanden, dass XY meine Daten speichert, um in Zukunft Informationen zu Produkten und zu XY an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

Um sicherzugehen, dass nicht eine falsche Absenderadresse verwendet wird, empfiehlt sich das sog. Double-Opt-In-Verfahren. Hier erhält der Anmelder nach der Anmeldung z. B. eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Hinweis auf die Anmeldung sowie einen Link, der angeklickt werden muss, damit die Anmeldung wirksam wird.

 
Praxis-Tipp

Die Bestätigungsmail sollte nur einen Hinweis auf die Newsletteranmeldung und den Link enthalten, aber keine weiteren werblichen Aussagen, da ansonsten diese E-Mail bereits als unzulässige Werbung angesehen werden kann, insbesondere dann, wenn sich der Empfänger der Bestätigungsmail nicht in den Verteiler eingetragen hat, sondern der Eintrag von einem Dritten ohne Wissen des Empfänger erfolgte.

Der Empfänger des Newsletters muss zudem immer die Möglichkeit haben, den Newsletter ohne weitere Kosten wieder abzubestellen. Ein entsprechender Hinweis hierauf sollte sich u. a. an der Stelle der Website befinden, wo der Newsletter angefordert werden kann. Daneben ist ein solcher Hinweis in jede Newsletterausgabe einzubinden.

 
Praxis-Tipp

Da der Versender werblicher E-Mails im Zweifelsfall nachweisen muss, dass der Empfänger die Mail bzw. den Newsletter angefordert hat, sollten alle An- und Abmeldevorgänge sorgfältig bearbeitet und dokumentiert werden.

Der Versender muss für den Empfänger als Absender der Werbemail erkennbar sein (§ 6 Abs. 2 TMG). Hierzu ist erforderlich, dass der Versender in der Absenderzeile aufgeführt wird. Zudem darf bei einer Werbe-E-Mail der kommerzielle Charakter nicht verschleiert werden. Dazu sollte bereits im Betreff ein Hinweis hierauf erfolgen, sodass auch ohne Öffnen der E-Mail für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt (z. B. Aktionsangebote).

Impressumspflicht auch für E-Mail

Auch die E-Mail muss über eine dem Impressum der Website (s. Kapitel 7) vergleichbare Anbieterkennzeichnung verfügen. Dabei kann auch ein entsprechender Link auf den Impressumsteil der Website gesetzt werden.

Rechtsfolgen

Wird ein werblicher Newsletter ohne die Einwilligung des Empfängers an diesen versendet, so stellt dies einen Verstoß gegen §§ 3, 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG dar. Der Versender kann insbesondere abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Absatz 1 UWG). In diesem Fall hat er in der Regel auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Anspruchsberechtigt sind u. a. alle Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände sowie berufsständische Kammern.

 
Praxis-Tipp

Sollte eine Abmahnung ausgesprochen werden, so ist diese grundsätzlich ernst zu nehmen und unverzüglich darauf zu reagieren. Hierzu empfiehlt es sich, rechtliche Hilfe von einem Rechtsanwalt einzuholen.

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