Text ist das wichtigste Element einer geschäftlichen Website. Text kann in geschriebener Form, als Grafik oder in Form von Sprachdateien vorliegen.

Eigene Texte

Die im Rahmen der geschäftlichen Website verwendeten Texte behandeln inhaltlich Themen, die das Unternehmen an sich betreffen, z. B. Leistungsangebot, Stellung am Markt, Unternehmensentwicklung, Management etc. sowie das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot. Sie werden in der Regel vom Unternehmen selbst oder von einem Werbedienstleister verfasst.

 
Praxis-Tipp

Wird beim Erstellen von Webseiten auf Dienstleister (z. B. professionelle Texter) zurückgegriffen, ist es ratsam, sich die Rechte an den Texten vollumfänglich übertragen zu lassen. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Texte auch für andere Medien als das Internet verwendet werden sollen, z. B. für Anzeigen oder Broschüren. Dies gilt auch für alle anderen Gestaltungsmerkmale.

Die Aussagen in den Texten dürfen nicht gegen das geltende Recht verstoßen. Hierbei kann es sich im Rahmen gewerblicher Websites vor allem um wettbewerbswidrige Aussagen handeln. Insbesondere bei der Verwendung von Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen – wie zum Beispiel "größten", "ersten", "besten", "bedeutendsten", "günstigsten" – ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Sofern es sich bei diesen Aussagen um nachprüfbare Behauptungen handelt, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Aussage auch tatsächlich richtig ist.

Auch die Bezugnahme auf Produkte Dritter kann wettbewerbswidrig sein. Ob eine Bezugnahme rechtlich zulässig oder rechtswidrig ist, richtet sich beispielsweise nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder dem Marken- und Kennzeichenrecht.

 
Praxis-Tipp

Eine geschäftliche Website ist auch ein Instrument der Werbung und daher wie jede andere werbliche Maßnahme zu behandeln. Was z. B. in Anzeigen unzulässig ist, darf grundsätzlich auch nicht auf einer Website stehen – hierzu zählen z. B. rechtswidrige Vergleiche mit Mitbewerbern, unrichtige Behauptungen oder falsche/unvollständige Preisangaben.

Texte aus fremden Quellen

Nicht selten kommt es vor, dass ein Dritter bereits einen Text veröffentlicht hat, der vollständig oder in Auszügen das zum Inhalt hat, was das eigene Angebot hervorragend beschreibt. Dabei kann es sich um Texte aus dem Internet, aus Printpublikationen oder auf Audiodatenträgern (z. B. Hörbücher, MP3-Dateien) handeln. Diese Texte sind in der Regel zu Gunsten des Verfassers urheberrechtlich geschützt und dürfen daher für geschäftliche Websites nicht wörtlich übernommen werden.

 
Hinweis

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Dritte einer wörtlichen Übernahme oder Verbreitung der Texte ausdrücklich zugestimmt hat. Häufige Fälle sind zum Beispiel spezielles Verkaufsmaterial und Produktbeschreibungen für autorisierte Händler. Auch kann eine auszugsweise Übernahme des fremden Textes als Zitat zulässig sein, wobei stets die Quelle anzugeben ist. Achtung: Auch Texte von Wikipedia sind geschützt. Für die Übernahme von Inhalten aus Wikipedia sind die entsprechenden Nutzungsbedingungen zu beachten.

"Unsichtbare" Texte

Bei sogenannten unsichtbaren Texten handelt es sich um Texte, die vom Betrachter zunächst nicht wahrgenommen werden sollen, so zum Beispiel weiße Schrift auf weißem Grund. Die fragwürdige Verwendung solcher Texte dient dazu, bestimmte populäre Suchwörter auf der Website zu platzieren, um so bei Suchmaschinen einen Vorteil (sog. Ranking) zu erlangen.

 
Praxis-Tipp

Auch wenn aus rechtlicher Sicht gegen unsichtbare Texte nichts einzuwenden ist, wird ihre Verwendung mittlerweile von etlichen Suchmaschinen wie z. B. Google geahndet, sodass die Site unter Umständen im Suchergebnis nicht mehr angezeigt wird.

Rechtlich bedenklich ist hingegen die Verwendung von fremden Marken in unsichtbaren Texten. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 6.5.2004, Az.: 3 U 34/02) entschieden, dass die Benutzung einer fremden Marke in solchen Texten nach § 14 MarkenG unzulässig ist. Der Markeninhaber kann gegen den Websitebetreiber auf Unterlassung klagen und ggf. auch Schadensersatz verlangen.

 
Hinweis

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Verwendung als Metatags im Quelltext der Website.

 
Praxis-Tipp

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Nutzung geschützter Marken im Rahmen von Google-Adword-Anzeigen (EuGH Urteil vom 23.3.2010, Az.: C-236/08 bis C-238/08) stellt zwar grundsätzlich Google von einer Haftung frei, falls Anzeigenkunden eine Marke Dritter nur als Keyword (und damit für den Nutzer nicht sichtbar) bei der Anzeigenschaltung nutzen, jedoch nicht den Anzeigenkunden selber. Eine Markenrechtsverletzung durch den Anzeigenkunden liegt vor, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbene Ware oder Dienstleistung stammt und er sich deshalb möglicherweise über deren Herkunft irrt.

Auf keinen Fall kann und sollte aus dem Urteil geschlossen werden, dass man jetzt einfach Marken Dritter in seinem Webauftritt...

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