Zwischenhändler und letzter Abnehmer müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Der Zwischenhändler (Herr Krüger) muss für den letzten Abnehmer (Herr Vanderfort) eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG ohne Umsatzsteuer erstellen. Außerdem muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt, für das der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der Hinweis in der Rechnung kann wie folgt aussehen:

"Die Lieferung wurde als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ausgeführt. Steuerschuldner dieser Lieferung sind Sie als Leistungsempfänger (§ 25b UStG; Art. 28c Teil E Abs. 3 i.V. mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie)."

In der Hinweisspalte Dreiecksgeschäft in der zusammenfassenden Meldung ist eine 1 einzutragen. Es sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des letzten Abnehmers und die Bemessungsgrundlage einzutragen. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert auszuweisen.

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