Der Unternehmer Vanderfort aus den Niederlanden bestellt beim Unternehmer Krüger aus Essen eine Maschine für netto 20.000 EUR. Herr Krüger bestellt diese Maschine für 17.500 EUR bei seinem Vorlieferanten Herrn John aus Belgien. Der belgische Unternehmer John versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an den niederländischen Unternehmer Vanderfort.

Herr Krüger stellt seine Lieferung dem niederländischen Unternehmer Vanderfort in Rechnung und der belgische Unternehmer John rechnet seinerseits mit Herrn Krüger aus Essen ab.

Es werden nacheinander zwei Lieferungen ausgeführt. Herr John ist der Unternehmer, der als erster in der Reihe die Maschine befördert. Die Beförderungslieferung ist daher der Lieferung von John an Krüger zuzurechnen. Ort der Lieferung ist in Belgien, weil der Beginn der Beförderung in Belgien erfolgt. Der Unternehmer John führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

Dem Unternehmer Krüger ist nach den allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte ein innergemeinschaftlicher Erwerb in den Niederlanden zuzurechnen, weil sich die Maschine hier am Ende der Beförderung befindet. Krüger kann diese Erwerbssteuer in den Niederlanden gleichzeitig wieder als Vorsteuer berücksichtigen.

Verwendet Krüger bei seiner Abrechnung seine deutsche USt-Id-Nr. bewirkt er gem. § 3d Satz 2 UStG gleichzeitig auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, der erst rückgängig gemacht wird, wenn er nachweist, dass die Versteuerung in den Niederlanden erfolgt ist. Problematisch ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland jedoch nicht, weil Herr Krüger in Höhe der Erwerbsteuer gleichzeitig auch den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Die zweite Lieferung von Krüger an Vanderfort ist eine ruhende Lieferung. Für diese Lieferung liegt der Lieferort gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in den Niederlanden, weil dort die Beförderung endet. Es ist erforderlich, dass sich Unternehmer Krüger beim Finanzamt in den Niederlanden registrieren lässt und die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung gegenüber dem niederländischen Finanzamt erklärt.

Buchungsvorschlag für Herrn Krüger:

SKR 03

 
22400 Vanderfort 23.800 an 8320 Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen 20.000
  1767 Umsatzsteuer aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen 3.800

SKR 04

 
22400 Vanderfort 23.800 an 4320 Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen 20.000
  3817 Umsatzsteuer aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen 3.800

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