Der innergemeinschaftliche Erwerb (Erwerb aus einem anderen EU-Land) unterliegt beim Erwerber nur dann der Umsatzsteuer, wenn er die Gegenstände für sein Unternehmen einkauft. Ist der Einkauf für den privaten Bereich bestimmt, ist die Erwerbsbesteuerung nicht anzuwenden.

 

Praxis-Beispiel: Erwerb für den betrieblichen und privaten Bereich

Ein deutscher Unternehmer kauft bei einem Unternehmer in Frankreich einen Computer für sein Unternehmen und einen Computer für seinen Sohn zur privaten Nutzung.

  1. Bei dem Computer, den er für sein Unternehmen einkauft, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, den der französische Unternehmer umsatzsteuerfrei ausführt. Voraussetzung ist, dass der deutsche Unternehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einsetzt.
  2. Der Computer, den er für den privaten Bedarf seines Sohnes erwirbt, wird nicht für betriebliche Zwecke verwendet. Es liegt somit kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, sodass der deutsche Unternehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht einsetzen darf. Der französische Unternehmer weist die französische Umsatzsteuer aus.

Um eine korrekte Abwicklung zu gewährleisten, ist es in dieser Situation sinnvoll, wenn der französische Unternehmer zwei Rechnungen ausstellt.

 

Kontierungs-Praxis-Tipp

Der Erwerber muss seinem Lieferanten mitteilen, ob seine Lieferung für den betrieblichen oder privaten Bereich bestimmt ist. Er darf die Lieferung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Erwerber den Gegenstand für seinen Betrieb erwirbt.

Der Lieferant muss die Umsatzsteuer seines Landes berechnen, wenn der Gegenstand für private Zwecke verwendet werden soll.

Verwendet der Erwerber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, darf der Lieferant davon ausgehen, dass die Lieferung für dessen Unternehmen bestimmt ist.

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