Beim innergemeinschaftlichen Erwerb muss die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer in einem Mitgliedsstaat beginnen und in einem anderen Mitgliedsstaat enden. Das gilt selbst dann, wenn die Beförderung oder Versendung in einem Drittland beginnt. Somit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Gegenstand in einem anderen Mitgliedsstaat der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird.
Gelangt der Gegenstand im Rahmen einer Durchfuhr ins Inland, dann liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil die zollrechtliche und einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung zum freien Verkehr im Inland (Bestimmungsland) erfolgt.
Wird der Gegenstand aus einem Drittland in dem EU-Land, in dem er ins Gemeinschaftsgebiet gelangt zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr abgefertigt und anschließend an den Abnehmer in einem anderen EU-Land weitergeleitet, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Praxis-Beispiel: Warenbewegung innerhalb der Mitgliedstaaten
Ein deutscher Unternehmer bezieht Ware aus den USA, die in den Niederlanden einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. Die niederländische Einfuhrumsatzsteuer beträgt 3.500 EUR. Die Ware wird anschließend von einem Transportunternehmen zum deutschen Abnehmer gebracht.
Konsequenzen: Die Beförderung beginnt in den USA. Diese Warenlieferung ist jedoch durch die Abfertigung zum freien Verkehr in den Niederlanden beendet. Anschließend beginnt die weitere Lieferung in den Niederlanden und endet in Deutschland, sodass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Der deutsche Unternehmer erklärt in Deutschland die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und kann in derselben Höhe die Vorsteuer geltend machen. Die holländische Einfuhrumsatzsteuer kann sich der deutsche Unternehmer in den Niederlanden als Vorsteuer anrechnen lassen.
SKR 03
3850 | Zölle und Einfuhrabgaben | 3.500 | an | 1200 | Bank | 3.500 |
SKR 04
5840 | Zölle und Einfuhrabgaben | 3.500 | an | 1800 | Bank | 3.500 |
Sobald dem deutschen Unternehmer die niederländische Einfuhrumsatzsteuer erstattet wird, bucht er wie folgt:
SKR 03
1200 | Bank | 3.500 | an | 8604 | Erstattete Vorsteuer anderer Länder | 3.500 |
SKR 04
1800 | Bank | 3.500 | an | 4838 | Erstattete Vorsteuer anderer Länder | 3.500 |
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