Als Lieferung gegen Entgelt gilt kraft gesetzlicher Fiktion auch:

  • das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens
  • aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • durch den Unternehmer zu seiner eigenen Verfügung.[1]

Diese Verbringensvorgänge sind ebenfalls als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit. Eine nur vorübergehende Verwendung im anderen EU-Mitgliedstaat wird hiervon allerdings nicht erfasst. Hier sind die Fälle beschrieben, bei denen der Warenabgang in Deutschland ist und damit das deutsche UStG Anwendung findet. Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn der Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland oder in einen beliebigen dritten EU-Staat verbracht wird.

Beim innergemeinschaftlichen Verbringen handelt es sich um einen unternehmensinternen Vorgang der Verlagerung von Gegenständen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen. Der Unternehmer "liefert" dabei faktisch an sich selbst. Anschließend hat er konsequenterweise im Bestimmungsland den innergemeinschaftlichen Erwerb selbst zu versteuern.[2] Eine Erläuterung der Sachverhalte und eine Abgrenzung zwischen den Fällen der nicht steuerbaren vorübergehenden Verwendung gegenüber dem steuerbaren Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ergeben sich aus Abschn. 1a.2 UStAE.

 
Steuerbares und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfreies Verbringen Nicht steuerbare vorübergehende Verwendung
Anlagevermögen wird vom Inland in einen im anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil verbracht und dort auf Dauer genutzt. Verwendung von verbrachten Gegenständen im Rahmen einer Werklieferung, die im Bestimmungsland steuerbar ist.
Gegenstände werden auf ein eigenes Auslieferungslager im anderen EU-Mitgliedstaat verbracht und die Folgelieferung an den Abnehmer erfolgt erst anschließend im Bestimmungsstaat. Verbringen der Gegenstände im Rahmen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung im Bestimmungsland.
Gegenstände werden im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen im anderen EU-Mitgliedstaat verkauft. Materialbeistellungen oder Materialgestellungen zu einer an den Unternehmer ausgeführten Werklieferung, die im anderen EU-Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung an ihn steuerfrei ist.
Gegenstände werden vom Händler direkt beim vorher nicht bekannten Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat abgesetzt. Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen (z. B. Reparaturen) an den verbrachten Gegenständen im Bestimmungsland.
Gegenstände, die im Rahmen der nicht steuerbaren vorübergehenden Verwendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurden, gehen anschließend im Bestimmungsland unter oder werden dort veräußert. Überlassung von Gegenständen an eine Arbeitsgemeinschaft im anderen EU-Mitgliedstaat als Gesellschafterbeitrag.
Für Gegenstände, die im Rahmen der befristeten Verwendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurden, wird die Verwendungsfrist überschritten. Befristete Verwendung der verbrachten Gegenstände im Bestimmungsland. Die unterschiedlichen Verwendungsfristen von 6, 12 und 24 Monaten und die Gegenstände, die hierunter fallen, sind beschrieben in Abschnitt 1a.2 Abs. 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE).

Tab. 1: Steuerbare und nicht steuerbare Vorgänge

Der EuGH[3] hat mit Urteil vom 6.3.2014 entschieden, dass ein (nicht steuerbares) vorübergehendes Verbringen nur dann vorliegt, wenn der Gegenstand nach der Bearbeitung wieder an den Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat zurückgesendet wird.

"Pro-forma-Rechnung" für das innergemeinschaftliche Verbringen

In den Fällen des steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens soll der verbringende Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung eine "Pro-forma-Rechnung" mit folgendem Inhalt ausstellen:

  • Angabe der verbrachten Gegenstände,
  • Angabe der Bemessungsgrundlagen,
  • Angabe der USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils,
  • Angabe der USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils.

Die Pro-forma-Rechnung dient als Aufzeichnung

  • für die buchmäßige Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Ausgangsstaat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung sowie
  • für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsstaat.

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2020 ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens für die Steuerbefreiung ebenfalls eine gültige USt-IdNr. des Unternehmers, der den Gegenstand innergemeinschaftlich verbringt, im Bestimmungsland vorliegen muss. Daneben ist der Vorgang in der zutreffenden Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.

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