Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG | 8125 | 4125 | Umsatzerlöse | |
Erlöse 19 % USt | 8400 | 4400 | Umsatzerlöse | |
Erlöse 16 % USt | 1775 | 3805 | Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände | |
Erlöse 5 % USt | 1763 | 3803 | Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Empfänger ein Unternehmer in einem anderen EU-Land ist, der verpflichtet ist, den Erwerb in seinem EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der deutsche Unternehmer muss sich also zunächst darüber informieren, ob der Erwerber Unternehmer ist. Der Empfänger muss seine Unternehmereigenschaft durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Sind ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt, bucht er den Verkauf auf das Konto "Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG" 8125 (SKR 03) bzw. 4125 (SKR 04).
Buchungssatz:
Bank/Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
an Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG |
Kann der deutsche Unternehmer wegen einer fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden nicht feststellen, ob dieser in seinem EU-Land Unternehmer ist, muss er die Lieferung der Umsatzsteuer unterwerfen. Er bucht die Lieferung auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 03). Ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Konten "Erlöse 16 % USt" 1775 (SKR 03) bzw. 3805 (SKR 04) oder "Erlöse 5 % USt" 1763 (SKR 03) bzw. 3803 (SKR 04) zu verwenden. Diese Konten müssen neu eingerichtet werden.
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