Schwierigkeiten dürfte allein diese Voraussetzung bereiten. Die innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist nur dann steuerfrei, wenn sie beleg- und buchmäßig nachgewiesen wird.

Gelangensbestätigung

Der liefernde Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen der verbrauchsteuerpflichtigen Ware einerseits durch das Rechnungsdoppel führen, andererseits durch die Bestätigung des Empfängers über das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Abnehmers sowie dessen Unterschrift. Ausreichend ist die Unterschrift eines vom Abnehmer Beauftragten. Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, kann die Unterschrift fehlen, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. Dies dürfte bei der Übermittlung per E-Mail der Fall sein.
  2. Das Ausstellungsdatum,
  3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge,
  4. den Monat und den Ort des Erhalts der gelieferten Ware bzw. den Monat der Beendigung der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Mit anderen Worten: Aus den Belegen muss der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den die Ware gelangt, und der dortige Bestimmungsort hervorgehen.

4.1.1 Form der Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss nur die erforderlichen Angaben enthalten und kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Auch die Kopie der Rechnung, welche um die erforderlichen Angaben ergänzt ist, genügt.

4.1.2 Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung

Auch die Ausstellung der Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung ist möglich. Das kann bei mehreren regelmäßigen Umsätzen in Betracht zu ziehen sein. Hierin können die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Das hat den Vorteil, dass nicht für jeden einzelnen Umsatz eine Sammelbestätigung ausgestellt werden muss.

4.1.3 Übermittlung der Gelangensbestätigung

Eine Übermittlung per Brief ist nicht erforderlich. Möglich ist auch die Übermittlung in elektronischer Form (z. B. E-Mail, Computer-Fax usw.). Eine Übereinstimmung des Orts der elektronischen Übermittlung mit dem Ort des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht erforderlich. Eine per E-Mail übersandte Gelangensbestätigung muss archiviert werden.

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