Werden die Pflichtangaben[1] oder die auf Anfrage mitzuteilenden Informationen[2] oder erforderliche Preisangaben[3] vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit.[4] § 6 DL-InfoV verweist auf § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO: Es droht ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR.

Gleiches gilt, wenn ein Dienstleister

  • nicht sicherstellt, dass die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2-4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind, oder
  • entgegen § 5 DL-InfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt macht.

Der Verstoß gegen die DL-InfoV kann ein Wettbewerbsverstoß sein.[5]

 
Praxis-Tipp

Abmahnung droht von Wettbewerbern

In der Praxis werden es i. d. R. nicht die Kunden/Dienstleistungsempfänger sein, die ein Fehlverhalten bzw. einen Verstoß gegen die DL-InfoV des Dienstleisters zur Anzeige bringen.

Gefahr droht jedem Handwerker, Freiberufler etc. aber von Wettbewerbern, die eine Unterlassung, d. h. Einhaltung der Vorschriften, fordern können. Dies geschieht mittels einer Abmahnung. Erfolgt die Abmahnung durch einen Anwalt, fallen Kosten für diesen an, die der Wettbewerber unter Schadensersatzgesichtspunkten vom Dienstleister fordern wird.

Oft gibt es auch "professionelle" Abmahner. Diese werden, wenn Informationen öffentlich ausgehängt oder auf der Homepage stehen, Verstöße gegen die DL-InfoV leicht feststellen können. Auf jeden Fall sollte der abgemahnte Dienstleistungserbringer nicht unüberlegt reagieren, sondern unverzüglich einen Anwalt um Rat fragen oder bei der IHK bzw. Handwerkskammer vor Ort um Unterstützung bitten.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollte geprüft werden, ob der Absender berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen, und eine Anwaltsvollmacht vorliegt etc. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss Angaben enthalten, die die Prüfung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ermöglicht. Oft ist die Höhe der geforderten Anwaltskosten unangemessen.[6]

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