Die Abnutzbarkeit eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens entscheidet sich danach, ob die Nutzung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.[1] Ist dies der Fall, ist das immaterielle Wirtschaftsgut auf diesen Zeitraum verteilt – linear – abzuschreiben.[2]

Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise auch von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, und zwar wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden kann, ein Ende also nicht abzusehen ist. Bestehen daran Zweifel, ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.[3]

 
Praxis-Tipp

Neues BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Nutzungsdauer von Software zur Dateneingabe und -verarbeitung hat die Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben herausgegeben, erstmals anzuwenden in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, und zwar wahlweise auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[4] Zu dieser Art von Software werden darin auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung gezählt. Außerdem gehören neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmten Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung dazu. Dabei wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 Jahr ausgegangen. In dem BMF-Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • die Abschreibungsdauer mit der Anschaffung beginnt,[5]
  • § 7 Abs. 1 EStG weiter anzuwenden ist mit der Folge, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt,
  • auch die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer zulässig ist, worin aber kein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG liegt.

Die Regelung ist bei Überschusseinkünften entsprechend anzuwenden.

Die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens v. 18.11.2005, wonach ERP-Software grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abzuschreiben war, sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.[6]

Eine wahlweise Anwendung der Neuregelung auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, ist zulässig.[7]

 
Hinweis

Handelsbilanz

Für ein als Anlagevermögen aktiviertes immaterielles Wirtschaftsgut kann handelsrechtlich sowohl eine lineare oder degressive, als auch eine leistungsabhängige Abschreibung geltend gemacht werden. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.[8]

 
Hinweis

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau jedenfalls bis zum 30.6.2011 um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, da zu diesem Zeitpunkt ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar war. Die Finanzverwaltung hat entschieden, dass dies weiterhin gelte, da auch nach der Neuregelung der EU-rechtlichen Vorgaben zum 1.1.2016 von einer dauerhaften Wertigkeit der Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau und somit von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern auszugehen sei.[9]

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