Als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern vermindert um die AfA, zu bewerten. Für die Höhe der Anschaffungskosten und ggf. nachträgliche Anschaffungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze.[1]

Werden selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen handelsrechtlich zulässigerweise aktiviert, sind Herstellungskosten die bei der Entwicklung angefallenen Aufwendungen.[2]

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