Damit sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen bei Arbeitnehmern nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken kann, können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem 4-Fachen der ­Steuerermäßigung.[2] Für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen können also max. 16.000 EUR und für Handwerkerleistungen max. 4.800 EUR beim Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung in Lohnsteuer-Freibetrag

Ein Rentner-Ehepaar beschäftigt 2023 eine Putzhilfe für monatlich 520 EUR, für die es pauschale Arbeitgeberabgaben von insgesamt 12 % an die Minijob-Zentrale abführt.[3] Die Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich auf 6.984 EUR (= 12 × 582 EUR) im Jahr.

Außerdem hat das Ehepaar vierteljährlich eine Gärtnerei-GmbH beauftragt, die Pflege des hauseigenen Gartengrundstücks durchzuführen. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten haben insgesamt 560 EUR betragen.

Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich so:

 
20 % von 6.984 EUR = 1.396,80 EUR, max. 510 EUR für die Putzhilfe 510 EUR
zzgl. 20 % von 560 EUR = 112 EUR, max. 4.000 EUR für die Gartenpflege 112 EUR
Insgesamt 622 EUR

Im Fall eines Lohnsteuerermäßigungsantrags errechnet sich ein Freibetrag von 2.488 EUR (= 622 EUR × 4).

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