Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Arbeitsverhältnis in einem inländischen oder in der EU bzw. im EWR liegenden Privathaushalt ausgeübt wird.[1] Bei Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen die örtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erfüllt sein. Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen bei Heimunterbringung ist es erforderlich, dass das Heim bzw. der Ort der dauernden Pflege in Inland bzw. in der EU oder dem EWR liegt.

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z. B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.

Bei einer Heimunterbringung (z. B. in einem Altenheim, Pflegeheim, Wohnstift) ohne eigenen Haushalt kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR) für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,
  • das Servieren der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,
  • den Wäscheservice, soweit er in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege erfolgt.

Nicht begünstigt sind Mietzahlungen, wie z. B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift sowie die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erfordert in beiden dort genannten Alternativen das Vorliegen eines "Haushalts". Eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für Aufwendungen wegen der Unterbringung eines Elternteils des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim scheidet daher aus, wenn es an einem eigenen Haushalt der gepflegten Person in dem Heim fehlt. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch anderen Personen als der pflegebedürftigen Person zustehen, die für die Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen aufkommen. § 35a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG hingegen stellt ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person als Steuerpflichtigem müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim selbst erwachsen.[2]

Beim Vorhandensein eines eigenen Hausstands werden in Fällen der Heimunterbringung auch die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen i. H. v. 20 % der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR berücksichtigt. Grund hierfür ist der Gesetzeswortlaut in § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG, der insoweit ausdrücklich auf das Vorhandensein eines eigenen Hausstands abstellt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Somit ist ein eigener Hausstand gegeben beim alleinigen Bewohnen eines Appartements mit Bad und Kochgelegenheit, nicht jedoch bei einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer.

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung mit eigenem Hausstand gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwer­kerleistungen im Appartement) u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume.[3] Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind regelmäßig nicht begünstigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden. Die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besu­chern und der...

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