Das Gesetz unterscheidet zwischen den Fallgruppen haushaltsnahe Minijobs[1] und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die sozialversicherungspflichtig sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören

  • der Bruttoarbeitslohn (Arbeitsentgelt),
  • die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge,
  • die Lohnsteuer, zzgl. des Solidaritätszuschlags, und die Kirchensteuer,
  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheit (U 1) und für Mutterschaft (U 2),
  • die Unfallversicherungsbeiträge, die ggf. pauschal durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhoben werden.

3.1 Haushaltsnahe Tätigkeiten

Begünstigt sind haushaltsnahe Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem inländischen oder EU-/EWR-Privathaushalt durchgeführt werden. Es muss sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit handeln, für die arbeitsrechtliche Grundsätze gelten. Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem Staat liegt, der der EU oder dem EWR angehört, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Minijobs ­voraus[1], dass das monatliche Arbeitsentgelt 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR) nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der EU oder des EWR entrichtet werden.

Welche Tätigkeiten sind haushaltsnah?

Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Unter dem Begriff "Haushalt" ist die Wirtschaftsführung mehrerer, ggf. in einer Familie lebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Haushaltsnahe Beschäftigungen umfassen daher Tätigkeiten, die für die Haushaltsführung oder Haushaltsmitglieder, also zur Versorgung der im Haushalt lebenden Personen, erbracht werden.[2] Dazu gehören der Einkauf von Verbrauchsgütern, die Wäschereinigung und -pflege. Außerdem gehören zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen oder die Gartenpflege. Begünstigt sind aber auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, ebenso von alten, kranken oder pflegebedürftigen Personen. Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen führen nicht zu einer Steuerermäßigung. Keine haushaltsnahen Tätigkeiten sind z. B. die Unterrichtung von Musikinstrumenten, die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder von Tennis- und Reitstunden sowie Tierarztleistungen.[3] Hundebetreuungskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden.[4] Entsprechendes gilt für Aufwendungen für die Betreuung einer Hauskatze im Haushalt des Steuerpflichtigen.[5]

Die vom Steuerpflichtigen in Bezug auf die Hundebetreuung in Anspruch genommenen Leistungen sind nicht begünstigt, wenn die Elemente des Abholens und des Wieder-Zurückbringens des Hundes nicht mehr in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu dem Haushalt stehen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Hundebetreuer den Hund täglich für eine Gassi-Runde abholt, die mit anderen Hunden durchgeführt wird, das Tier anschließend im Auto herumfährt oder auch auf seinem Gelände betreut und erst am Nachmittag wieder zur Wohnung des Steuerpflichtigen zurückbringt.  Diese Gestaltung der Hundebetreuung ist nicht mehr vergleichbar zu einer Hundebetreuung, die Mitglieder des Haushalts leisten.[6]

Die haushaltsnahe Dienstleistung wird "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Wo nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Grenze des Haushalts zu ziehen ist, lässt sich abstrakt nicht näher bestimmen. Die Frage ist vielmehr durch Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall zu beantworten.[7]

 
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