Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungen werden nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr vorgelegen haben.

 
Praxis-Beispiel

Keine Kürzung der Höchstbeträge

Ein alleinstehender Pensionärswitwer beschäftigt ab 30.8.2023 eine Haushälterin im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gesamtaufwendungen (Arbeitslohn, Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeiträge) betragen im VZ 2023 insgesamt 11.500 EUR.

Der Pensionärswitwer erhält die Steuerermäßigung für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i. H. v. 20 % der Aufwendungen.[1] Der Höchstbetrag von 4.000 EUR ist nicht zu kürzen, auch wenn die Beschäftigung nicht das gesamte Kalenderjahr vorgelegen hat. Der Steuerabzugsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 berechnet sich für den Pensionär mit 20 % von 11.500 EUR = 2.300 EUR, da die Höchstgrenze von 4.000 EUR nicht überschritten ist.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwer­kerleistungen sind die Höchstbeträge von 4.000 EUR bzw. 1.200 EUR ebenfalls mit dem ungekürzten Jahresbetrag anzusetzen.

Zeitlich kann die Steuerermäßigung sowohl für haushaltsnahe Beschäftigungen als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nur in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist. Wurde die zugrunde liegende Leistung z. B. durch eine Haushaltshilfe oder einen Handwerksbetrieb noch in 2023 erbracht, der Lohn bzw. die Handwerksrechnung aber erst in 2024 bezahlt, können die Aufwendungen erst bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 abgezogen werden.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern gelten Besonderheiten bei der zeitlichen Berücksichtigung der in der Jahresabrechnung bzw. Verwalter- oder Vermieterbescheinigung ausgewiesenen begünstigten Aufwendungen.[2]

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