Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuer­erklärung auf Antrag Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen bis zu bestimmten Beträgen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen.

Dabei müssen die haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen wegen der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten in 3 Fallgruppen unterteilt werden.

Der Steuerabzug berechnet sich von der tariflichen Einkommensteuer mit

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV (sog. Minijobs im Privathaushalt), höchstens 510 EUR pro Jahr,
  • 20 % der Aufwendungen

    • für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
    • die bei Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung anfallen,
    • die bei Inanspruchnahme einer Pflege- oder Betreuungsleistung anfallen.

    Die begünstigten Aufwendungen sind insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt, da der Steuerabzugsbetrag für die 3 Sachverhalte in der Summe höchstens 4.000 EUR pro Jahr betragen darf.

  • 20 % der für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gezahlten Rechnungsbeträge, soweit diese auf Arbeitskosten entfallen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr.

Die 3 Ermäßigungstatbestände können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen von demselben Steuerpflichtigen gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen werden, wenn er hinsichtlich der hierfür angefallenen Aufwendungen den erforderlichen Nachweis führen kann. Der maximale Steuerabzugsbetrag beläuft sich demzufolge für die haushaltsnahen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und haushaltsnahen Handwerkerleistungen auf 5.710 EUR pro Jahr.[1]

Für die Steuerermäßigung hat der Gesetzgeber die Form von Steuerabzugsbeträgen gewählt, die unmittelbar von der ggf. ermäßigten tariflichen Einkommensteuerschuld abzuziehen sind. Durch den Steuerabzugsbetrag mindert sich die jeweils zu zahlende Jahreseinkommensteuer des Abzugsberechtigten. § 35a EStG sieht jedoch keine Ermäßigung der Steuer vor, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Tarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt.[2]

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge des Steuerabzugs für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.[3]

 
Wichtig

Keine Abgabenlast für Minijobs im Privathaushalt

Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV bewirkt die Steuerermäßigung im Ergebnis eine völlige Entlastung des Arbeitgebers an Steuer und Sozialversicherung. Die Arbeitgeberbeiträge von insgesamt 12 % des Arbeitsentgelts (5 % Rentenversicherung/5 % Krankenversicherung/2 % Pauschsteuer) werden durch den jährlichen Steuerabzugsbetrag von bis zu 510 EUR nahezu wieder ausgeglichen.

Die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden.[4] Sind z. B. 2 in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung der Höchstbeträge wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch Steuerpflichtige, die mehrere Haushalte im Inland bzw. in der EU/EWR führen, etwa eine Zweitwohnung oder ein Ferien- oder Wochenendhaus, dürfen die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen in Anspruch nehmen.[5] Einzubeziehen sind aber sämtliche begünstigte Aufwendungen für sämtliche Haushalte. Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung eines gemeinsamen Haushalts kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen bis zum vollen Höchstbetrag geltend machen. Unerheblich ist, in welchem Haushalt die Aufwendungen angefallen sind. Für die Inanspruchnahme des vollen Höchstbetrags ist allein maßgebend, dass die jeweilige Person für einen Teil des Jahres einen alleinigen Haushalt unterhalten hat.

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