Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen entgeltlichen Umsätzen ist das Entgelt. Dazu gehört neben den vereinbarten Provisionen auch der Ersatz von Auslagen, die der Unternehmer für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen ausgegeben hat. Das gilt auch für pauschalen Auslagenersatz. Auch die Provisionen, die an Untervertreter weitergeleitet werden, sind Entgelt des Handelsvertreters.

Um durch die Umsatzsteuer auf Unterprovisionen nicht belastet zu werden, muss auf ordnungsmäßige Gutschriften an Untervertreter bzw. Rechnungen von den Untervertretern geachtet werden, damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist.

Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbe­werbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt.[1]

Ausgleichszahlungen, die nach § 89b HGB an Handelsvertreter gezahlt werden, gehören ebenfalls zum Entgelt. Hierbei handelt es sich nicht um Schadensersatz, sondern um Vergütungen für erlangte Vorteile.[2]

Wird der Handelsvertreter in derselben Branche, in der er Vermittlungen durchführt, auch als Händler tätig, ist die Provision für die von seinem ­Auftraggeber bezogenen Waren als Preisnachlass und nicht als Provision zu behandeln.

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