Als besonderes handelsrechtliches Sicherungsmittel gewährt § 369 HGB Kaufleuten bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein spezielles kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, zusätzlich zum Zurückbehaltungsrecht des BGB. Letzeres setzt Gegenseitigkeit, Fälligkeit und Konnexität voraus (§ 273 BGB).

  • Fälligkeit des Anspruchs des Schuldners und eine Verbindung zwischen beiden Forderungen (Konnexität) sind beim kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht entbehrlich.
  • § 369 HGB setzt nur das Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sowie die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers voraus.

Das Zurückbehaltungsrecht beschränkt sich dabei auf bewegliche Sachen und Wertpapiere. Es ist ausgeschlossen, wenn es einer Weisung des Schuldners oder einer Verpflichtung des Gläubigers widerspricht, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren (§ 369 Abs. 3 HGB).

Rechtsfolge ist ein Leistungsverweigerungs- sowie ein Verwertungsrecht (§ 371 HGB). In der Insolvenz des Schuldners führt das Zurückbehaltungsrecht zu einem Absonderungsrecht (§§ 50, 51 Nr. 3 InsO). Das Zurückbehaltungsrecht kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden (§ 369 Abs. 4 HGB).

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht zieht ein Befriedigungsrecht an dem zurückbehaltenen Gegenstand nach sich (§ 371 HGB). Zwei Wege sieht das Gesetz dafür vor:

In beiden Fällen ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich.

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