Kommt es bei einem Rechtsanspruch auf ein Verschulden an, haftet ein Privatschuldner gem. § 276 BGB grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten.

Bei einem Handelsgeschäft wird § 276 BGB durch § 347 HGB ergänzt. Ein Kaufmann hat danach für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Den Schuldner bei einem Handelsgeschäft trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die in seiner typischerweise vorhandenen besonderen Sachkunde und Geschäftserfahrung begründet ist. Auf die tatsächlich vorhandenen individuellen Fähigkeiten kommt es nicht an. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab gilt auch dann, wenn der Kaufmann nicht-kaufmännische Hilfspersonen einschaltet und es um die Verschuldenszurechnung geht (§§ 31, 278 BGB).[1]

Grundsätzlich gilt, dass diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind,

  • die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf,
  • um seinen Geschäftspartner vor Schaden zu bewahren und
  • die ihm den Umständen nach zuzumuten ist.[2]
 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung für sorgfaltswidriges Verhalten:

[3]

  • Ein Auktionator behauptet ohne hinreichende Tatsachengrundlage die Urheberschaft eines Künstlers.
  • Der Vermieter eines Einkaufszentrums beachtet nicht den erforderlichen "Branchenmix" oder unterlässt eine Bonitätsprüfung des Mieters oder überlässt diesem vor Zahlung der Kaution die Mietsache.
  • Ein Versicherungsmakler vermittelt dem Versicherungsnehmer ein Angebot von einem Unternehmen, das über keine Betriebserlaubnis verfügt oder gibt ihm ohne nähere Prüfung eine falsche Auskunft über die Finanzierbarkeit eines Lebensversicherungsdarlehens.
[1] Joost, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2015, § 347 Rn. 5.
[2] BGH, Urteil v. 25.2.1988, VII ZR 348/86, NJW 1988 S. 1380 ff.
[3] Zusammengestellt mit Fundstellen von Lehmann-Richter, in BeckOK HGB, 2019, § 347 Rn. 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge