Ist der Vermieter/Verpächter z. B. Kleinunternehmer, ist er nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt.[1] Im Fall eines Rechnungs-Mietvertrags mit Umsatzsteuerausweis schuldet er dann die Umsatzsteuer.[2] Ein Gutschrifts-Mietvertrag mit Umsatzsteuerausweis gilt insoweit als Rechnung i. S. d. UStG und löst ebenso Umsatzsteuer aus,[3] wenn der Gutschriftsempfänger nicht widerspricht.

Ein Vorsteuerabzug ist in keinem Fall möglich, da keine gesetzlich für diese Leistung geschuldete Umsatzsteuer vorliegt.[4]

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