Ob ein Landwirt mit dem Verkauf von Grundstücken einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang er bei der Veräußerung der Grundstücke einbezogen ist. Die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke ist nicht als gewerbliche Betätigung zu beurteilen, wenn sich seine Tätigkeit auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne dass er die Flächen selbst als Bauland erschließt. Wirkt er bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mit oder nimmt er hierauf Einfluss, ist die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit schnell überschritten.

Eine zwangsweise Umgliederung von land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Umlaufvermögen ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel

Landwirt Schmitz teilt ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das sich in seinem Eigentum befindet, in 5 Parzellen auf und veräußert diese anschließend an verschiedene Käufer. Über die Parzellierung hinaus hat der Landwirt keine weiteren Aktivitäten entwickelt.

Ergebnis: Beim Verkauf des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks (= 5 Parzellen) handelt es sich um Hilfsgeschäfte seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Somit liegen grundsätzlich Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG vor. Da er über die Parzellierung hinaus keine Aktivitäten entfaltet hat, liegt hier kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

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