Beim Ausweis von Wirtschaftsgütern ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer auf Dauer für seine betrieblichen Zwecken nutzt. Die Zweckbestimmung ist entscheidend, sodass Wirtschaftsgüter auch dann zum Betriebsvermögen gehören können, wenn sie nicht bilanziert werden.

Beabsichtigt ein Unternehmer, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu veräußern, bleibt es bis zum Verkauf Anlagevermögen, wenn und solange es wie bisher genutzt wird (z. B. Werkstattgebäude des Unternehmens wird bis zur Veräußerung weiter betrieblich genutzt). Grund und Boden gehört bei unveränderter Nutzung zum Anlagevermögen, auch wenn er für Zwecke der Veräußerung parzelliert wird bzw. wenn ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

Wird die Nutzung jedoch geändert, indem z. B. die Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten werden, erfolgt die Zuordnung zum Umlaufvermögen. Zum Umlaufvermögen gehören nämlich die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft, hergestellt oder umgewidmet worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge