Der Große Senat des BFH hat in 4 Beschlüssen grundlegend Stellung zur Problematik Eigen- und Drittaufwand bezogen.[1]

  • Hat sich ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlass an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude beteiligt, das im Alleineigentum oder Miteigentum eines Dritten steht, kann er die Aufwendungen in entsprechendem Umfang wie ein materielles Wirtschaftsgut auf die Nutzungsdauer verteilen. Der Aufwand des Nutzenden wird in der Steuerbilanz wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt. Eine Einstellung des steuerrechtlichen Merkpostens darf in der Handelsbilanz nicht erfolgen.
  • Trägt ein Steuerpflichtiger aus betrieblichen Gründen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude eines Dritten mit dessen Zustimmung und darf er den Eigentumsanteil des Dritten unentgeltlich nutzen, ist der Steuerpflichtige als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Erforderlich ist, dass ihm bei Beendigung der Nutzung dem Dritten gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung aus einer vertraglichen Vereinbarung oder gesetzlich nach §§ 951, 812 BGB zusteht. In Errichtungsfällen spricht auch bei Ehegatten keine tatsächliche Vermutung für eine Zuwendungsabsicht oder eine stillschweigende Abbedingung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs. Die Fälle des wirtschaftlichen Eigentums gehen den Grundsätzen zum Drittaufwand vor.
  • Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das seinem Ehegatten oder einem Dritten gehört, und nutzt er Räume dieses Gebäudes zur Einkünfteerzielung, kann er die auf diese Räume entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben im Wege der AfA abziehen. Die Bemessungsgrundlage der AfA bestimmt sich nach den auf diese Räume entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen entsprechen.
  • Trägt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für das Gebäude eines Dritten ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein und nutzt er das Gebäude nicht zur Einkünfteerzielung, ist der Eigentümer des Gebäudes so zu behandeln, als habe er selbst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet. In diesem Fall liegt beim Eigentümer Eigenaufwand vor. Es ist grundsätzlich unbeachtlich, woher die Mittel stammen, mit denen Betriebsausgaben beglichen werden.

Insgesamt wird die Abzugsfähigkeit von (echtem) Drittaufwand unter Verweis auf das Prinzip der subjektiven Leistungsfähigkeit und des Nettoprinzips verneint und dagegen eigener Aufwand als abzugsfähig beurteilt.[2] Die Frage der Zurechnung eigenen Aufwands ist jedoch sehr weit auszulegen. So spielt die Herkunft der Mittel (beispielsweise wegen einer Geldschenkung), die tatsächliche finanzielle Belastung und die endgültige Kostentragung für den Betriebsausgabenabzug nach herrschender Meinung keine Rolle.[3]

Wirtschaftlich vergleichbar gestalten sich Fälle des sog. abgekürzten Zahlungsweges (in Abgrenzung zu Fällen mit Abkürzung des Vertragsweges, bei denen ein Betriebsausgabenabzug nicht zulässig ist). Die Tilgung betrieblicher Schulden des Steuerpflichtigen in den Fällen des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte mit "Drittleistungswille" steht dem Betriebsausgabenabzug beim Steuerpflichtigen nicht entgegen.[4]

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