Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille[1] [Bis 02.12.2019: 6 vom Tausend].

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 03.12.2019.

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