Sowohl das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 als auch das BMF-Schreiben vom 28.11.2019[1] stellen klar, welchen Stellenwert die modernen technischen Möglichkeiten in der Nomenklatur der GoB einnehmen. Die inhaltliche Abfassung ist so gewählt, dass nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Technologien mit ihrer Hilfe eingeordnet werden können. Dadurch, dass sämtliche Unternehmer – ob gewerblich oder freiberuflich – wichtigen steuerlichen Aufzeichnungspflichten unterliegen, erfährt ein derartiges Nachschlagewerk ein erhöhtes Maß an Bedeutung.

[1] BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003; BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A4-S, 0316/19/10003 :0001.

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