Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen ist die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt mitentscheidend. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die Auszubildenden.[1]

Es muss sich um Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsrechts handeln. Das sind natürliche Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags einem anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind.[2]

Arbeitnehmer sind auch:

  • Heimarbeiter,
  • Schwerbehinderte,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub (nicht aber im Erziehungsurlaub befindliche, da während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ruht),
  • in einem Probearbeitsverhältnis Beschäftigte,
  • unselbstständige Handelsvertreter,
  • wegen Wehrübungen kurzfristig Abwesende,
  • Aushilfskräfte,
  • Teilzeitbeschäftigte (werden voll gerechnet, auch wenn ihre Tätigkeit nur geringfügig ist).

Keine Arbeitnehmer i. S. dieser Regelung sind:

  • Leiharbeitnehmer i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn sie nach den vertraglichen Verhältnissen Arbeitnehmer des Verleihers sind,
  • freiwillig Wehrdienst Leistende und den Zivildienst Leistende, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht aufgelöst wird,
  • aufgrund einer Vorruhestands- oder Altersfreizeitregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen,
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, Umschüler, Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit, da das Arbeitsverhältnis ruht.

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