Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften[1] sind solche, die

  • mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten[2] oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
  • nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.

Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf[3]

  • Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.

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