Zusammenfassung

 
Begriff

Die GmbH ist die Rechtsform, durch die in Deutschland unternehmerisches Handeln am häufigsten ausgeübt wird: Es existieren ca. 1 Mio. Gesellschaften, die als GmbH organisiert sind. Die Beliebtheit der GmbH ist u. a. auf ihre Flexibilität bei der Satzungsgestaltung zurückzuführen, die es ermöglicht, die Bedürfnisse der Anteilseigner weitgehend zu verwirklichen.

Gerade der Umstand, dass bei der GmbH – von Ausnahmefällen abgesehen – kein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter stattfindet und so das Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden kann, spielt für die Rechtsformwahl eine erhebliche Rolle. Die Gründungsphase ist allerdings mit Haftungsrisiken für die Gesellschafter, aber auch für die Geschäftsführer, verbunden. Auch sind bei der Gründung der GmbH eine Reihe von Formalien zu beachten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Gefahren und Formalien in dieser wichtigen Phase.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gründung der GmbH ist in den §§ 1, 2, 3 ff. GmbHG geregelt.

In seinem Urteil vom 9.3.1981, II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur GmbH i. G. und zur Unterbilanzhaftung getroffen. Grundsätzliche Ausführungen zur Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter als Innenhaftung enthält BGH, Urteil v. 27.1.1997, II ZR 123/94, BGHZ 134, 333.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Vorschnelle Wahl der Rechtsform

    Die Gesellschafter informieren sich nicht umfassend über die Vor- und Nachteile der GmbH.

  2. Unterschätzung der Haftungsrisiken

    Die Gesellschafter vergegenwärtigen sich nicht die Haftungsrisiken in der Gründungsphase. Landläufig bekannt ist, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Hiervon abweichend gibt es jedoch in der Gründungsphase bis zur Eintragung umfangreiche Haftungsrisiken wie die sog. Verlustdeckungshaftung oder Differenzhaftung.

  3. Einzahlung der Stammeinlagen

    Die Gesellschafter sichern nicht den Beweis der Einzahlung der Einlagen. Der Gesellschafter ist beweispflichtig dafür, dass er seine Stammeinlagen geleistet hat, Geht später einmal die Gesellschaft insolvent, kann der Insolvenzverwalter den Nachweis fordern. Deshalb sollten die Einzahlungen von Anfang an beweissicher dokumentiert werden.

  4. Ergänzungen der Satzung

    Notwendige Ergänzungen der Satzung unterbleiben, wie etwa Regelung zum Wettbewerbsverbot oder eine an die Bedürfnisse angepasste Regelung zur Berechnung der Abfindung.

  5. Richtige Wahl des Zeitpunkts

    Idealerweise sollte eine GmbH nicht kurz vor dem Bilanzstichtag gegründet werden. Meist wählt die GmbH das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Wird die GmbH – wie häufig – gegen Jahresende gegründet, müssen für das erste Rumpfgeschäftsjahr bereits Steuerklärungen abgegeben werden, es muss ein Jahresabschluss erstellt, festgestellt und offengelegt werden. Sinnvoll kann es sein, die GmbH erst im Januar zu errichten, wenn es keine triftigen Gründe gibt, dies noch vor dem Jahresende zu erledigen.

  6. Weitere Anmeldungen

    Die Gründer und Geschäftsführer müssen weitere Anmeldepflichten beachten: So ist die Gesellschaft beim Finanzamt anzumelden und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen sowie das Gewerbe beim zuständigen Amt der Gemeinde anzumelden.

1 Phasen der Gründung

Die GmbH als juristische Person entsteht erst mit der Eintragung in das zuständige Handelsregister. Die Eintragung in das Handelsregister bildet damit den Schlusspunkt der Gründungsphase, gleichzeitig jedoch den Beginn der Existenz der eigentlichen GmbH. Begonnen hat die Gründungsphase mit dem Entschluss der Gründergesellschafter, eine GmbH ins Leben zu rufen.

1.1 Vorgründungsgesellschaft

Entschließen sich mehrere Personen, in der Rechtsform der GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, entsteht mit diesem Entschluss eine Vorgründungsgesellschaft. Wird eine GmbH von einer Person allein gegründet (sog. Ein-Personen-GmbH), fehlt dieses Stadium.

Die Tätigkeit der Vorgründungsgesellschaft kann sich darauf beschränken, lediglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für die Gründung der GmbH erforderlich sind. In dieser Phase ist dies mindestens die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründer können jedoch auch bereits, sofern dem nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen, den späteren Unternehmenszweck umsetzen, indem sie die Geschäfte aufnehmen oder Vorbereitungshandlungen treffen, z. B. die Anmietung von Büroräumen oder die Organisation der Finanzierung. Die Rechtsform dieses Unternehmens in der Vorgründungsphase bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften. Es handelt sich um eine Personengesellschaft und hierbei entweder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um eine offene Handelsgesellschaft.

 

Tätigkeiten der Vorgründungsgesellschaft

Ein Koch und ein Bäcker möchten gemeinsam in der Rechtsform der GmbH einen Frühstücks- und Partyservice auf die Beine stellen. Dafür entwickeln sie ein Konzept und einen Businessplan, wobei sie beschließen, sogleich aus ihrem Bekanntenkreis Aufträge entgegenzunehmen. Parallel hierzu wird der GmbH-Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet.

In der Phase ist...

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