Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit oder zur Anpassung von Abfindungsklauseln, sofern deren Anwendung dazu führen würde, dass die an den Gesellschafter zu zahlende Abfindung in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Anteils steht.

In eine Satzung aufgenommene Klauseln, die zu einer krassen Benachteiligung des Gesellschafters führen, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein bzw. müssen ggf. korrigiert werden.[11]

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