Nicht beliebig zulässig ist es, die Abfindungszahlung danach zu steuern, aus welchem Grund der Gesellschafter ausscheidet. Gewisse Spielräume sind indes möglich. Nicht statthaft ist es jedoch, die Abfindung dann bewusst niedriger anzusetzen, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters, etwa durch Einziehung seines Geschäftsanteils, deshalb erfolgt, weil der Gesellschafter insolvent ist. In diesem Fall erhält der Insolvenzverwalter des insolventen Gesellschafters für die Insolvenzmasse die Abfindung, die damit den Gläubigern zugute kommt, weshalb es für unzulässig erachtet wird, wenn durch eine Satzungsklausel die Gläubiger bewusst benachteiligt werden.[10]

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