Praxis-Beispiel

Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung

(1) Die Einziehung des Geschäftsanteils ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig. Diese Vorschrift gilt auch für die Einziehung eigener Anteile der GmbH, wobei hierfür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist und eine Unterschrift für die GmbH von den Geschäftsführern nicht geleistet werden muss.
(2)

Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist die Einziehung des Geschäftsanteils sowie der Ausschluss des Gesellschafters zulässig, wenn

a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird;
b) über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichert hat;
c) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt (§ 140 HGB). Der Einziehungsbeschluss ist bei den Gründen nach a) und b) binnen einer Frist von zwei Jahren, bei c) binnen drei Monaten ab Eintritt des Ereignisses zu fassen,, wobei die Frist mit Kenntnis der Versammlung als Kollegialorgan beginnt. Ein Kennenmüssen genügt nicht für den Fristbeginn. Unabhängig von der Kenntnis erlischt das Recht, den Anteil einzuziehen, vier Jahre nach Eintritt des Einziehungsgrundes.
(3) Steht mehreren Mitberechtigten ein Geschäftsanteil ungeteilt zu, so ist die Einziehung gemäß Abs. 2 auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
(4) Die Einziehung oder der Ausschluss wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines ermächtigenden Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. Für den Fall des Ausschlusses bevollmächtigen die Gesellschafter schon jetzt – und zwar jeder für sich als Sonderpflicht auf den Anteil mit Wirkung gegenüber etwaigen (Sonder-)Rechtsnachfolgern – die GmbH unwiderruflich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung namens des auszuschließenden Gesellschafters die Abtretung an einen Mitgesellschafter oder Dritten zu erklären. Die Gesellschaft haftet neben dem erwerbenden Mitgesellschafter bzw. dem Dritten gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abfindung.
(5) Die Einziehung oder der Ausschluss erfolgt gegen Zahlung einer nach § __ dieses Vertrags zu berechnenden und auszuzahlenden Abfindung. Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschusses der Gesellschafterversammlung beim betroffenen Gesellschafter unbeschadet der Zahlung der Abfindung wirksam, wobei die Mitgesellschafter, die für den Ausschluss gestimmt haben, neben der Gesellschaft und ggf. einem erwerbenden Dritten gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abfindung haften. Im Fall der Einziehung ruhen die Rechte aus dem Geschäftsanteil einschließlich des Stimmrechts ab dem Zeitpunkt, in dem der Einziehungsbeschluss dem betroffenen Gesellschafter zugeht. Die Einziehung wird erst Zug-um-Zug gegen Zahlung der Abfindung wirksam. Sofern die GmbH mit der Zahlung der Abfindung bzw. einer Rate derselben länger als zwei Monate in Verzug ist (was nicht der Fall ist, wenn wegen Verstoßes gegen § 30 GmbHG eine Auszahlung nicht erfolgen darf), lebt das Stimmrecht wieder auf. Eine Haftung der Mitgesellschafter für die Zahlung der Abfindung besteht im Fall der Einziehung nicht.
(6) Für den Fall der Verwertung des Geschäftsanteils im Rahmen des Kaduzierungsverfahrens gemäß § 23 GmbHG können die Gesellschafter beschließen, dass diese auch durch freihändigen Verkauf geschehen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge