Praxis-Beispiel

Gesellschafterversammlung/Beschlüsse

(1) Die Einberufungsfrist für eine Gesellschafterversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt durch eine Einladung, die mit eingeschriebenem Brief versandt wird. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Einlieferung der Einschreiben bei der Post. Alternativ ist auch die persönliche Übergabe der Einladung nebst Tagesordnung zulässig, wobei der Gesellschafter oder sein vertretungsberechtigtes Organ (sonstige Vertretung ist unzulässig) den Empfang durch Unterschrift zu bestätigen hat. Statt der Empfangsbestätigung des Gesellschafters genügt auch die Bestätigung eines unabhängigen Boten (z. B. Kurierdienstes/Rechtsanwalt/Taxifahrer) über den Einwurf der Einladung in den Briefkasten/Türschlitz der Wohnung/Sitz des Gesellschafters bzw. über die Übergabe derselben an den Gesellschafter persönlich – ggf. auch außerhalb der Wohnung – bzw. bei Übergabe in der Wohnung an einen Angehörigen bzw. am Sitz an einen Betriebsangehörigen.
(2) Auf die Einhaltung dieser Formalien können die Gesellschafter verzichten, was eine vollständige Anwesenheit aller Gesellschafter und eines einstimmigen Beschlusses derselben erfordert. Hierbei können die Gesellschafter im allseitigem Einverständnis auch spontan unter Verzicht auf alle Formen und Fristen zusammentreten bzw. zusammenkommen – sowohl persönlich oder fernmündlich, per Videokonferenz, via Internet oder in Kombination mehrerer Kommunikationswege – und Beschlüsse fassen. Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter von der Gesellschafterversammlung bestimmt. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Gesellschafter Versammlungsleiter, der (als erstes) um die Einberufung der Versammlung ersucht hat. Bei den Tagesordnungspunkten, die andere Gesellschafter auf die Tagesordnung setzen ließen, ist jeweils der betreffende Gesellschafter, sofern über diese Tagesordnungspunkte verhandelt und abgestimmt wird, für diese Phase Versammlungsleiter. Sofern die zur Versammlungsleitung berechtigten Gesellschafter diese nicht wahrnehmen ist der älteste Gesellschafter Versammlungsleiter. Sofern diese Person verzichtet, rückt der nächst älteste in diese Position. Sofern nur juristische Personen beteiligt sind, ist die Person Versammlungsleiter, die den Gesellschafter mit dem höchsten Anteil vertritt. Weigern sich alle Beteiligten, findet die Versammlung ohne Versammlungsleitung statt.
(3) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung durch einen Versammlungsleiter festzustellen. Der Versammlungsleiter hat über die Gesellschafterversammlung eine Sitzungsniederschrift anzufertigen – wobei er einen Dritten mit dem Protokoll beauftragen darf –, in der mindestens der Versammlungsort, das Datum, die Uhrzeit, die Teilnehmer sowie die gestellten Beschlussanträge, der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen) aufzunehmen sind. Bei den gefassten Beschlüssen ist auf Wunsch des betreffenden Gesellschafters unter Nennung seines Namens anzugeben, wie dieser abgestimmt hat. Jeder Gesellschafter kann beantragen, dass seine in der Gesellschafterversammlung geäußerten Vorschläge oder Bedenken zu einzelnen Gegenständen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden. Die Sitzungsniederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von diesem – bzw. auf dessen Weisung vom Geschäftsführer – an die Gesellschafter mit einfachem Brief zu übermitteln. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift sind binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang gegenüber dem Versammlungsleiter zu erheben. Der Versammlungsleiter – bzw. auf dessen Weisung der Geschäftsführer – hat den Berichtigungsantrag den anderen Gesellschaftern zur Stellungnahme zu übermitteln. Besteht Uneinigkeit über den gefassten Inhalt, so begründet das Protokoll keine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts. Werden Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls nicht fristgemäß erhoben, so liegt hingegen diese Vermutung vor.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % aller Stimmen anwesend sind, auf Stimmverbote oder Stimmenbotschaften kommt es hierbei nicht an. Der Versammlungsleiter hat als erste Maßnahme die Feststellung zur Beschlussfähigkeit zu treffen. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten Formalien mit gleicher Tagesordnung eine erneute Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(5) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in ihren Angelegenheiten durch Beschluss. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile...

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