Obwohl der bzw. die Geschäftsführer für die Einberufung zuständig sind, haben sie selbst kein Teilnahmerecht auf der Gesellschafterversammlung. In der Praxis nehmen sie aber i. d. R. an den Versammlungen teil. Da die Geschäftsführer aufgrund ihrer Geschäftsführungstätigkeit und der Organisationsaufgaben ohnehin den besten Überblick über die entstehenden Fragen haben, werden sie häufig auch einvernehmlich die Versammlungsleitung übernehmen. Ansonsten müssten die Gesellschafter einen Versammlungsleiter wählen, hierbei kann die Satzung eine Bestimmung treffen. Empfehlenswert ist ferner eine Regelung über eine Sitzungsniederschrift sowie die Formalien der Berichtigung derselben.

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