Vertretung/Geschäftsführung
(1) | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt auch, wenn sich alle Anteile in einer Hand vereinigt haben. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Liquidator. |
(2) | Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so sind diese berechtigt, durch eine Geschäftsordnung, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist, eine Ressortaufteilung vorzunehmen (bei Bedarf: Für die Abberufung eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers bedarf es eines wichtigen Grundes). |
(3) | Der Geschäftsführer (bei Bedarf: der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist,) bedarf für sämtliche Geschäfte im Innenverhältnis – unbeschadet seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der Genehmigung der Gesellschafterversammlung (bei Bedarf: ggf. der Zustimmung des Beirats). Insbesondere bedürfen folgende Rechtsgeschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Katalog unbedingt auf Einzelfall anpassen):
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