Eine GmbH hat als notwendige Organe lediglich die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist auch für die Kontrolle der Geschäftsführung zuständig. Es kann in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehen, die Kontrollfunktion oder auch eine Beratungsaufgabe ggf. auch weitere Kompetenzen, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, einem separaten Organ zu übertragen. Dieses Organ könnte Beirat genannt werden. Auch andere Bezeichnungen wie Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat sind möglich. Anlass für die Installierung eines solchen Organs kann beispielsweise das Interesse eines Gesellschafters sein, der eine erhebliche Summe Kapitals zur Verfügung gestellt hat, über ein Mandat im Beirat den Geschäftsführern auf die Finger zu schauen“. Auch bei einer Vielzahl von Gesellschaftern kann ein Beirat die Interessen derselben koordinieren.

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