Der Sitz der Gesellschaft ist ebenfalls zwingend im Gesellschaftsvertrag zu verankern, wobei die Angabe der Gemeinde genügt. Die Vorschrift des § 4a GmbHG ordnet an, dass der Sitz der Gesellschaft der Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dort muss weder ein etwaiger Betrieb der Gesellschaft unterhalten werden noch die Geschäftsleitung oder die Verwaltung ansässig sein. Möchte beispielsweise eine Firma, die im Speckgürtel von Berlin, also in Brandenburg ansässig ist, ihren Sitz in Berlin nehmen, weil sie dies für werbewirksamer hält, kann sie dies tun. Damit verhindert der Gesetzgeber nicht mehr, anders als bei der bis zum 31.10.2008 geltenden Rechtslage, dass der Sitz aus geschäftspolitischen Gründen an einen Ort genommen wird, an dem die Gesellschaft keine effektive Tätigkeit ausübt. Zusätzlich ist im Handelsregister, nicht jedoch im Gesellschaftsvertrag eine inländische Geschäftsanschrift einzutragen, die nicht am Sitz sein muss, unter der Zustellungen vorgenommen werden können.

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