Bei der Satzungsgestaltung ist darauf zu achten, wie sich die Gesellschaft zukünftig entwickeln wird bzw. soll. Ist bereits eine Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit geplant, kann dies sogleich bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes berücksichtigt werden. Sollen später weitere Gesellschafter hinzukommen, könnte die Satzung schon jetzt so konzipiert werden, dass möglichst wenige Änderungen erforderlich werden. Möchten sich die Gründungsgesellschafter gewisse Vorrechte und Sonderrechte erhalten, sollten diese sogleich in der Satzung verankert werden, da zusätzliche Änderungen zum Vorteil der bisherigen Gesellschafter anlässlich der Aufnahme neuer Gesellschafter schwieriger durchsetzbar sein dürften.

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