Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist es bei der GmbH durchaus möglich, im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn zu erhalten. Diese Gewinnvorschüsse setzen aber voraus, dass im Augenblick der Ausschüttung auch damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet. In jedem Fall ist zusätzlich das Recht der Kapitalerhaltung, also insbesondere § 30 GmbHG, zu wahren. Das bedeutet, dass durch die Auszahlung des Gewinns das Stammkapital nicht aufgezehrt werden darf.

Sobald also durch die Auszahlung eine Unterbilanz entstehen oder eine bestehende Unterbilanz vergrößert werden würde, ist die Auszahlung unzulässig. Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Reinvermögen der Gesellschaft geringer als die Stammkapitalziffer ist. Neben der Auszahlung von Gewinnvorschüssen sind auch Entnahmen oder Festbezüge der Gesellschafter statthaft, die an die Gesellschafter ausbezahlt werden, ohne dass in dieser Höhe tatsächlich Gewinn erzielt wird. Die Grenze derartiger Zahlungen ist auch hier die Kapitalerhaltung, ferner dürfen die Entnahmen oder Festbezüge nicht existenzgefährdend sein; sie müssen sich darüber hinaus im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots halten. Eine Benachteiligung eines Gesellschafters ist nur mit dessen Zustimmung statthaft. Jede Ausschüttung auf den Gewinn setzt zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung die entsprechende Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt wird, an den Gesellschafter darf nur der danach verbleibende Betrag ausgeschüttet werden.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Festentnahme

V und S sind hälftige Gesellschafter einer GmbH, die im Internet ein Portal betreibt, über das Versicherungsverträge vermittelt werden. Sie haben sich jetzt aus der Geschäftsführung zurückgezogen und A als Geschäftsführer bestellt, der über langjährige Erfahrungen als Versicherungsmakler verfügt. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital über 25.000 EUR, daneben haben die beiden Gesellschafter 2 Mio. EUR von den Gewinnen der letzten 10 Jahre stehen gelassen. Da derzeit die Überschüsse schwankend sind, die Gesellschafter jedoch Wert darauf legen, kontinuierlich monatlich einen Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen zu beziehen, beschließen sie, dass jeder von ihnen einen Festbezug von 2.000 EUR monatlich erhält.

Eine solche monatliche Festentnahme ist statthaft, solange das Stammkapital nicht aufgezehrt wird, was hier infolge der üppigen Gewinnrücklagen zumindest im Augenblick nicht zu befürchten ist. Der Geschäftsführer A muss einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss umsetzen. Den auf diese Nettoausschüttung entfallene Kapitalertragssteuer muss der Geschäftsführer zeitgleich an das Finanzamt abführen und eine Anmeldung der Steuer für die GmbH vornehmen. Hätte der eine der beiden Gesellschafter die Mehrheit und würde er unter Verstoß gegen diese Gleichbehandlung einen solchen Beschluss über die Entnahmen durchsetzen, z. B. indem er sich nur selbst eine Entnahme genehmigt und dem Mitgesellschafter eine solche verweigert, würde ein solcher Beschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, weshalb der benachteiligte Mitgesellschafter hiergegen gerichtlich vorgehen könnte.

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