Eine weitere Fallgruppe der Innenhaftung hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe einer zuvor vertretenen Außenhaftung beginnend mit der Trihotel-Entscheidung aus dem Jahre 2007 begründet.[1] Danach haftet der Gesellschafter zusammengefasst dann, wenn er existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen der Gesellschaft schuldhaft vornimmt. Damit sind insbesondere kompensationslose Maßnahmen des Gesellschafters gemeint, die zur Insolvenz der Gesellschaft führen.

Darunter fallen etwa der planmäßige Entzug vorhandenen Vermögens, wie der Entzug der Liquidität ohne Gegenleistung, die Verlagerung von Aufträgen bzw. Geschäftschancen, der Abzug von Personal, die Abwälzung von existenzgefährdenden Risiken, die Stellung von Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen ohne unternehmerischen Anlass, der Entzug von Rechten, wie Lizenzen oder Patenten oder der Entzug von Know-how, die Kündigung wichtiger Verträge usw. Es handelt sich um eine Fallgruppe der sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB, also um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung der Gesellschaft, der in der Praxis dann vom Insolvenzverwalter durchgesetzt werden muss. Der Bundesgerichtshof[2] fasst seine Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff wie folgt zusammen:

Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter.

Die Ansprüche aus der Existenzvernichtungshaftung werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, der den Gesamtschaden verfolgen kann.[3]

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