Verstoßen die Gesellschafter gegen das im § 30 GmbHG verankerte Auszahlungsverbot, besteht gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgte. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren. Die übrigen Mitgesellschafter trifft eine sogenannte Solidarhaftung, welche bereits nach fünf Jahren verjährt. Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haften sie für die Erstattung des geleisteten Betrags, sobald dieser nicht von dem Empfänger zu erlangen, jedoch zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Der Umfang der Haftung in seinen Einzelheiten ist umstritten (siehe dazu auch 3. Kapitel).[1]

Nimmt der Geschäftsführer gem. § 30 GmbHG unzulässige Auszahlungen vor, haftet er neben dem Gesellschafter persönlich für die Erstattung (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Ferner kann durch derartige Ausschüttungen auch der Straftatbestand der Untreue verwirklicht werden. Der Geschäftsführer, der solche Auszahlungen zulässt, kann sich also strafbar machen. Der Gesellschafter, der die Ausschüttung an sich veranlasst oder an ihr mitwirkt, könnte ebenfalls strafrechtlich wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers verfolgt werden.[2]

[1] Siehe dazu ausführlich Jula, Der GmbH-Gesellschafter, S. 234 ff.
[2] Siehe BGH, Urteil v. 20.7.1999, 1 StR 668/98, NJW 2000 S. 154 f.; ausführlich Radtke, GmbHR 1998, S. 311 ff.

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