Grundsätzlich kann sich ein Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht befreien. Auch eine Aufrechnung gegen die Einlageverpflichtung mit einer Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, ist unzulässig (§ 19 Abs. 2 GmbHG).

Selbst durch eine Übertragung des Geschäftsanteils an einen Dritten wird der Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Einlageleistung nicht endgültig frei. Zwar ist jetzt in erster Linie der neue Gesellschafter verpflichtet, die Stammeinlage einzuzahlen. Ist diese von dem neuen Gesellschafter jedoch nicht zu erlangen, hat die Gesellschaft unter Einhaltung bestimmter Formalien die Möglichkeit, den Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters für verlustig zu erklären. Damit bleibt zwar immer noch der neue Gesellschafter zur Leistung der Stammeinlage verpflichtet, daneben besteht jedoch eine Haftung der Rechtsvorgänger, d. h. der früheren Gesellschafter (§ 22 Abs. 1 GmbHG).

Es besteht also eine sogenannte Regressschuld des ehemaligen Gesellschafters. Dieser erwirbt gegen Zahlung der offenen Einlageschuld den Anteil des säumigen Gesellschafters (§ 22 Abs. 4 GmbHG). Ist die rückständige Einlage auch vom ehemaligen Gesellschafter nicht zu erlangen, besteht noch die Möglichkeit, den Geschäftsanteil zu versteigern, wobei dann der Versteigerungserlös an die Stelle der rückständigen Einlage tritt. Damit wird auch der ehemalige Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage, also von seiner Regressschuld, befreit. Wird der Anteil nicht verwertet, bleibt auch der Rechtsvorgänger des aktuellen Gesellschafters in der Haftung.[1] Der zuletzt säumige Gesellschafter, dessen Anteil für verlustig erklärt und anschließend versteigert worden ist, bleibt weiterhin für eine Differenz verhaftet. Die anderen aktuellen Gesellschafter trifft sodann daneben eine Ausfallhaftung im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Insgesamt handelt es sich bei diesen sogenannten Kaduzierungsverfahren mit Ausfallhaftung um ein kompliziertes Regelwerk, das in der Praxis kaum Bedeutung hat. Diese Vorschriften belegen allerdings die große Bedeutung, die der Gesetzgeber der Einlageverpflichtung beimisst.

Der Anspruch auf Leistung der Einlage verjährt erst in zehn Jahren nach Fälligkeit desselben (§ 19 VI GmbHG). Werden bei Gründung z. B. 12.500 EUR der Bareinlagen sofort eingezahlt und sind die restlichen 12.500 EUR auf Anforderung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss zur Einzahlung fällig, würde für die zweite Hälfte, solange dies nicht fällig gestellt wird, keine Verjährungsfrist beginnen. Wird die Gesellschaft insolvent, könnte dann der Insolvenzverwalter die noch offene Bareinlage einfordern. Der Gesellschafter ist in der Beweislast, dass er die Einlage zur freien Verfügung in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat. Daher sollte er den Einzahlungsbeleg/Kontoauszug, der die Erbringung belegt, gut aufbewahren. Aus dem Verwendungszweck sollte hervorgehen, dass es sich um die Stammeinlage handelt; zudem sollte der Name des Gesellschafters ersichtlich sein.

[1] Siehe Baumbach/Hueck, GmbHG, § 22 Rn. 8.

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