G hat mit dem im vorstehenden Beispiel geschilderten Verhalten gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, aber auch gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der der Gesellschaft hierdurch entstehende Schaden ist von ihm wegen Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich auszugleichen. Allerdings muss am Gesellschaftsvermögen kein endgültiger Schaden eintreten. A könnte als erstes versuchen, den Gesellschafterbeschluss durch eine gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage für nichtig erklären zu lassen. A klagt also gegen die Gesellschaft, die ja mit den Stimmen des G den treuwidrigen Beschluss gefasst hat, um durch ein Urteil zu erreichen, dass der Beschluss aufgehoben wird. Die Chancen für A stehen gut. Das Gericht wird aller Voraussicht nach den treuwidrigen Beschluss für nichtig erklären. Der durch diesen Beschluss entstandene Schaden, der dann in den Gerichts- und Anwaltskosten bestünde, wäre von dem treulosen Gesellschafter auszugleichen. Hätte sich G das erhöhte Geschäftsführergehalt bereits ausbezahlen lassen, wäre er verpflichtet, dieses in das Gesellschaftsvermögen zurückzuleisten.

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