Kurzbeschreibung

Checkliste zur Überprüfung von Tantiemevereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Vorbemerkung

Im Arbeitsrecht stellen Tantiemen eine weit verbreitete Vergütungsform dar, die ergänzend alternativ zu den herkömmlich Fixlöhnen gezahlt wird. Die Tantieme empfiehlt sich vor allem dann, wenn sich der GmbH-Gewinn schlecht prognostizieren lässt. Mit einem zu hohen Festgehalt könnte die GmbH nämlich in die Verlustzone gleiten und im umgekehrten Fall führt ein zu niedriges Festgehalt zu einem hohen GmbH-Gewinn und einer entsprechend hohen Steuerbelastung. Mit einer gewinnabhängigen Tantieme lassen sich diese beiden Problem lösen.

Die Berechnung der gewinnabhängigen Tantieme richtet sich – im Unterschied zu Provision oder Honorar – prozentual nach dem Gewinn oder Jahresüberschuss des gesamten Unternehmens oder eines Betriebsteils. Tantiemen werden in der Regel als Erfolgsvergütung ausgewählten, meist leitenden Mitarbeitern gewährt und sollen einen positiven Leistungsanreiz darstellen. Anders als bei einer Prämie (Abschlussgratifikation bzw. Jahresabschlussvergütung) wird die Zahlung der Tantieme vorher vereinbart. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Da eine Tantieme ergebnisabhängig ist, hat der Anspruch darauf zur Voraussetzung, dass ein bestimmter, in der Regel zum Ende des Geschäftsjahres ermittelter Unternehmenserfolg realisiert wurde.

Werden Tantiemen in Form von Einmalzahlungen geleistet, sind sie als sonstiger Bezug zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Steht dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme zu, ist aus Steuersicht der Einkommenszufluss bereits dann anzunehmen, wenn der Anspruch des Gesellschafters gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft entstanden ist.

Zur steuerlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und GmbH sind grundsätzlich unverzichtbar:

  • Rechtlich wirksame, eindeutige und im Voraus abgeschlossene Vereinbarungen
  • Die tatsächliche Durchführung nach den Vorgaben
  • Beachtung zivil- und handelsrechtlichen Formvorschriften
  • Regelung über Anspruchszeitpunkt und -grundlage
  • Die Vergütungshöhe muss durch nachvollziehbare Rechenvorgänge ermittelt werden können, ohne dass Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung anschließend aktiv werden.
  • Ausreichende Dokumentation

Diese Formvorschriften sind auch zu beachten, wenn bestehende Vereinbarungen geändert werden. Diese Voraussetzungen haben GGf und GmbH penibel zu beachten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe des unangemessenen Teils des Gehalts zu vermeiden. Wird eine Gehaltsvereinbarung hingegen dem Grunde nach nicht anerkannt, liegt sogar in vollem Umfang eine vGA vor[1].

Hinweis

Wollen GGf die aktuell gute Ertragslage ihrer GmbH für eine Gehaltserhöhung etwa durch Anpassung der Tantieme nach oben nutzen, benötigen sie einen rechtswirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Für den Geschäftsführer der 1-Personen-GmbH genügt dazu ein schriftlicher Beschluss. Bei mehreren Gesellschaftern wird die ab dem Jahreswechsel vereinbarte Gehaltserhöhung steuerlich nur anerkannt, wenn die Gesellschafterversammlung richtig einberufen und einen rechtswirksamen Beschluss gefasst hat.

Tabelle der OFD Karlsruhe zur Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

Die Tabelle der OFD Karlsruhe zur Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge ab 2009[2] hat sich in der Praxis bewährt und wurde für Geschäftsführergehälter zuletzt in 2017 aktualisiert[3]. Sie bietet einen Orientierungsmaßstab sowohl für die Finanzämter als auch für die GmbH, ihre Gesellschafter sowie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und trägt damit zur Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren von Körperschaften bei. Dies gilt unabhängig davon, dass zur Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge in strittigen Einzelfällen die Heranziehung einer ausführlicheren Gehaltsstrukturuntersuchung erforderlich sein kann.

Die Angemessenheitstabelle ist aus den Daten mehrerer Gehaltsstrukturuntersuchungen und eigenen Erkenntnisquellen der OFD Karlsruhe zusammengestellt.

Für die Zuordnung zu den Größenklassen wird auf das Kriterium mit dem höchsten Wert – Umsatz oder Mitarbeiter – abgestellt. Für Betriebe mit Umsatz über 50 Mio. EUR bzw. über 500 Mitarbeiter liegen keine Vergleichswerte vor. Hier ist anhand der Umstände im Einzelfall über die Angemessenheit zu entscheiden.

Den Unwägbarkeiten bei der Bemessung der angemessenen Geschäftsführergehälter wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit durch das Finanzamt im Regelfall an der oberen Bandbreite der Übersicht orientiert. Das rechtfertigt es allerdings auch bei sehr ertragsstarken Gesellschaften nicht, die Vergütungen unbegrenzt zu steigern. Die jeweilige Obergrenze muss nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Hierbei ist vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen. Die Orientierungshilfen für die Bemess...

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