Bei der Formulierung der Gewinntantieme ist darauf zu achten, dass beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Begrenzung der Höhe der Tantieme auf ein angemessenes Maß ausgeräumt wird. Unter anderem sollte die Tantieme ein Drittel der vereinbarten Grundvergütung nicht übersteigen, sie muss im Voraus prozentual festgelegt sein, insgesamt dürfen an alle Geschäftsführer zusammen nicht mehr als 50 % des Gewinns als Tantieme ausgeschüttet werden.[9]

 
Hinweis

Auslegungsschwierigkeiten vermeiden

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme ist besondere Sorgfalt zu verwenden, hier sollte es möglichst keine Auslegungsschwierigkeiten geben, auch bietet es sich an, periodenfremde Gewinne und Verluste zu eliminieren.

Muster

(noch § 7) Gewinntantieme

 
(2)

Zuzüglich zur Grundvergütung erhält der Geschäftsführer folgende Gewinntantieme:

Eine variable Tantieme in Höhe von x % des Jahresgewinnes der Gesellschaft, welche nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt und anschließend in 12 gleichmäßigen Beträgen mit der monatlichen Vergütung ausbezahlt wird. Maximal beträgt die Tantieme 1/3 der vereinbarten Grundvergütung.

Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Gewinntantieme ist der festgestellte körperschaftssteuerpflichtige Gewinn der Gesellschaft (= Bemessungsgrundlage). Ergibt der spätere Steuerbescheid der Gesellschaft einen abweichenden Gewinn, so ist dieser für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich, spätere Änderungen des Steuerbescheids, z. B. im Anschluss an Außenprüfungen, lassen die Bemessungsgrundlage hingegen unverändert.
(3)

Dieser Betrag (Bemessungsgrundlage) erhöht sich um:

  1. den Verlust, der durch die Bildung gewinnabhängiger Rückstellungen wie die Gewinntantieme für die Geschäftsführer entstanden ist,
  2. den Verlust, der auf der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderabschreibungen und sonstiger steuerrechtlicher Präferenzen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen, beruht,
  3. den Verlust, der durch nachteilige Geschäfte entstanden ist, die der Geschäftsführer auf Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ausführen musste, wobei der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung vor der Ausführung des Geschäfts anzuzeigen hat, dass er das Geschäft für nachteilig hält,
  4. die im betreffenden Geschäftsjahr an ihn bzw. andere Geschäftsführer ausbezahlte(n) Gewinntantieme, soweit hierfür nicht eine Rückstellung aufgelöst wurde.

Die Bemessungsgrundlage verringert sich um:

  1. Zuschüsse oder Subventionen, die den Gewinn erhöht haben,
  2. etwaige Verlustvorträge, die aus Geschäftsjahren stammen, in denen der Geschäftsführer länger als 6 Monate als Geschäftsführer beschäftigt war,
  3. Gewinne, die durch die Auflösung der gewinnabhängigen Rückstellungen, steuerrechtlichen Sonderposten und sonstiger steuerrechtlicher Positionen entstanden sind,
  4. Gewinne, die durch die Auflösung stiller Reserven entstanden sind.
(4) Hat das Dienstverhältnis im betreffenden Geschäftsjahr nicht während des gesamten Geschäftsjahres, sondern nur teilweise bestanden, verringert sich die Tantieme im entsprechenden prozentualen Verhältnis, wobei angefangene Monate mitzuzählen sind. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Gewinntantieme einen Monat nach der Feststellung des Jahresgewinns, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers, in voller Höhe fällig. Bei Verhinderung des Geschäftsführers entfällt der Anspruch auf die Tantieme ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung endet.
[9] BFH, Urteil v. 5.10.1994, I R 50/94, BB 1995 S. 966; allerdings ist fraglich ob BFH-Urteil v. 5.10.1994, heute so noch Bestand mehr haben kann. Denn variable Gehaltsbestandteile sind in der heutigen Praxis von leitenden Angestellten und Geschäftsführern weithin üblich. Der Anteil der variablen Gehaltsbestandteile gerade in den letzten Jahren ist extrem angestiegen. Hier werden in der Regel Zielvereinbarungen geschlossen. Man kann auch bei Fremdgeschäftsführern heute nicht mehr immer davon ausgehen, dass dieser lediglich 25 % seiner Gesamtvergütung als variable Gehaltsbestandteile erhält.

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